AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Für Werkverträge gelten ergänzend die unter Teil II aufgeführten besonderen Bestimmungen sowie, wenn es sich um Bauleistungen handelt, ergänzend die „Verdingungsordnung für Bauleistung (VOB), Teil B und C in ihrer jeweils geltenden Fassung“. Soweit durch diese AGB von den VOB/B und VOB/C abgewichen wird, haben die Regelungen der VOB/B und VOB/C Vorrang. Für Lieferungen ohne Einbau (Warenlieferungen) sind ergänzend die unter Teil III dieser AGB aufgeführten Bedingungen anzuwenden. Die VOB ist im Buchhandel erhältlich; sie kann im übrigen bei uns eingesehen werden.
  2. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kundens die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  3. Verbraucher im Sinne der nachfolgenden AGB sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne daß diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunden im Sinne der AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
  4. Bei abweichenden oder ergänzenden Bedingungen ist zu deren Wirksamkeit unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung erforderlich. Ein Bestätigungsschreiben einer mündlichen Vereinbarung ist nur wirksam, wenn dieses von der empfangenen Vertragspartei schriftlich bestätigt wird. Alle Bestellungen sowie die Übernahme einer Garantie für bestimmte Eigenschaften und etwaige besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

Teil I. Allgemeine Bestimmungen

§2 Angebote/ Unterlagen

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  2. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich oder durch Telefax bestätigt wurde. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.
  3. Wird das Angebot aufgrund von Unterlagen des Kunden wie Abbildungen und Zeichnungen einschließlich Maßangaben oder sonstigen Leistungsdaten erstellt, so sind diese Unterlagen des Kunden nur verbindlich, wenn wir im Angebot auf sie Bezug nehmen. Von uns erstellte Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  4. An Reproduktionen, Datenträgern, Zeichnungen, Entwürfen, Musterstücken, Kalkulationen; Kostenvoranschlägen und besonderen technischen Konzepten stehen uns Eigentums- und Urheberrechte zu. Sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Das gilt insbesondere für solche schriftliche Unterlagen, die „als vertraulich“ bezeichnet sind. Derartige Unterlagen sind uns auf Verlangen und in jedem Fall dann zurückzugeben, wenn uns ein Auftrag nicht erteil wird. Im übrigen gehen sie nach vollständiger Bezahlung unserer Vergütung in das Eigentum des Kunden über.

§3 Preise / Zahlung

  1. Die Preise schließen, soweit nichts anderes angegeben ist, die gesetzliche Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe ein.
  2. Soweit sich aus § 9 Abs. 4 dieser AGB oder bei Bauleistungen aus den VOB nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag sofort ohne Abzug zu zahlen. Der Abzug von Skonto bedarf der besonderen Vereinbarung. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgend des Zahlungsverzugs.
  3. Erfolgt die Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäß oder aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, vier Monate nach Vertragsabschluß oder später, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Sonstige gesetzliche oder in der VOB/B geregelte Rechte auf Anpassung des Preises bleiben hiervon unberührt.
  4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  5. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und stets nur erfüllungshalber entgegengenommen. Ihre Annahme ist nicht als Stundung der Vergütung anzusehen. Ihre Laufzeit darf nicht weniger als zehn Tage und nicht mehr als zwei Monate betragen. Gutschriften über Wechsel und Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs und nur mit der Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Eine Haftung für gleichzeitige Vorlage, Protestierung, Benachrichtigung oder Zurückleitung bei Nichteinlösung werden nicht übernommen. Diskont- und Einziehungsspesen sind vom Kunden zu tragen und von ihm vorab in bar zu vergüten.

§4 Lieferzeit

  1. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor uns der Kunde verbindliche Maße und Angaben vollständig und zweifelfrei zur Verfügung stellt, sofern er dazu verpflichtet ist. Sind wir für das Aufmaß verantwortlich, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen, wenn und solange bis der Kunde seinen Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig  oder nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  2. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor uns der Kunde verbindliche Maße und Angaben vollständig und zweifelsfrei zur Verfügung stellt, sofern er dazu verpflichtet ist. Sind wir für das Aufmaß verantwortlich, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen, wenn und solange der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche oder gerichtliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Vor- oder Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitteilen.
  4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, insbesondere Lager- und Versicherungskosten, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Sofern der Kunde Verbraucher ist, behalten wir uns das Eigentum an der von uns gelieferten Sache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag mit dem Kunden vor.
  2. Sofern der Kunde Unternehmer ist, behalten wir uns das Eigentum bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Ist mit dem Unternehmer ein Kontokorrentverhältnis vereinbart, behalten wir uns das Eigentum bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis mit dem Unternehmer vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.
  3. Die Verarbeitung oder Umbildung des von uns gelieferten Stoffes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird unser Stoff mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unseres Stoffes zu den fremden verarbeiteten Waren. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie fürden von uns unter Vorbehalt gelieferten Stoff.
  4. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritte erwachsen.
  5. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind dem Kunden nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Kundens.
  6. Der Kunde verpflichtet sich, bezüglich der abgetretenen Forderung alle erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Es ist dem Kunden untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunden unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lange ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haften der Kunden für den uns entstandenen Ausfall.
  7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kundens insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§6 Untersuchungs- und Rügepflicht/ Beschaffenheitsvereinbarungen

  1. Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas und der Gefahr von Beschädigungen ist der Kunde zur unverzüglichen Prüfung der Ware verpflichtet. Unternehmer müssen uns erkennbare Mängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen schriftlich anzeigen. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Wochen, nachdem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. In beiden Fällen beginnt die Frist mit dem Tag der Ablieferung. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zugang der schriftlichen Mängelanzeige bei uns an. Bei verspäteteter Mängelanzeige, erlöschen jegliche Gewährleistungsrechte. Dies gilt nicht bei Arglist.
  2. Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönungen sowie in dem Draht- Strukturlauf sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Insbesondere bei den folgenden vereinzelt auftretenden Erscheinungen handelt es sich um typische, auf technisch-physikalischen Ursachen beruhende Eigenschaften von Glas, deren Vorhandensein deshalb als solche keinen Mangel des Glaserzeugnisses darstellen und bei deren Vorliegen keine Gewährleistungsrechte des Kunden bestehen, es sei denn, dass wir solche Erscheinungen arglistig verschwiegen hätten oder eine Garantie für deren Nichtvorhandensein übernommen hätten.
    1. Die bei Glaserzeugnissen verwendeten Materialien weisen jeweils eine rohstoffbedingte Eigenfarbe auf, welche mit zunehmender Dicke des Glases deutlicher werden können. Des weiteren haben auch beschichtete Gläser eine Eigenfarbe, die in der Durchsicht und/oder in der Aufsicht unterschiedlich erkennbar sein kann. Schwankungen des Farbeindruckes sind aufgrund des Eisenoxidgehalts des Glases, des Beschichtungsprozesses, der Beschichtung sowie durch Veränderung der Glasdicken, des Scheibenaufbaus und des Betrachtungswinkels möglich und nicht zu vermeiden. Solche Schwankungen des Farbeindruckes stellen deshalb keinen Mangel dar.
    2. Durch Überlagerung zweier oder mehrerer Lichtwellen kann es in Einzelfällen zu optischen Erscheinungen kommen, die ebenfalls keinen Mangel darstellen.
    3. Bei Schwankungen des barometrischen Luftdruckes können sich bei Isolierglas konkave oder konvexe Durchbiegungen der Glasscheiben ergeben und somit optische Verzerrungen entstehen. Solche Erscheinungen sind physikalisch bedingt und stellen keinen Mangel des Glases dar.
    4. Bei thermisch vorgespannten Scheiben (ESG, TVG) können sich bei Betrachtung unter bestimmten Lichtverhältnissen Lichtbrechungen auf der Glasoberfläche als Muster bemerkbar machen. Solche unvermeidbaren Erscheinungen beruhen auf der thermischen Vorbehandlung der Scheiben und stellen deshalb keinen Mangel dar.
    5. Bei Sicherheitsgläsern können gelegentlich produktionsbedingt leichte Oberflächenveränderungen auftreten, die im Einzelfall zu einer geringfügigen Beeinträchtigung des Reflektionsbildes führen. Solche Oberflächenveränderungen sind physikalisch bedingt und lassen sich nicht immer vermeiden, sie stellen deshalb keinen Mangel dar.
    6. Durch Abdrucke von Rollen, Fingern, Etiketten, Papiermaserungen, Vakuumsaugern, Glätt- oder Gleitmitteln kann die unterschiedliche Benetzbarkeit der Glasoberfläche, die bei feuchten Glasoberflächen infolge Beschlagbildung, Regen oder Reinigungswasser sichtbar werden. Derartige Erscheinungen sind charakterliche Merkmale des Glases und stelle keinen Mangel dar.
  3. Die werkvertragliche Gewährleistung richtet sich nach Teil II dieser AGB und für den Fall, daß nur die Lieferung beweglicher Sachen ohne Einbau vereinbart ist, nach Teil III dieser AGB.

 

§7 Haftung

  1. Unsere Haftung auf Schadensersatz ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  2. Unsere Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunden Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschl. von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  3. Es gelten ebenfalls die gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Bei fahrlässiger Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragsverletzung haften wir nicht; dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.
  4. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung jedenfalls auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  5. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körper oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 8 Sonstiges

  1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei demjenigen Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz oder das für die unserer Lieferung auszuführende Zweigniederlassung zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
  2. Sofern nicht anders vereinbart, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  3. Auf die Vertragsbeziehung findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des einheitlichen UN-Kaufrechts Anwendung.
  4. Sollte eine Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung wird durch die entsprechende gesetzliche Regelung ersetzt.
  5. Im Streitfall wird ein Schiedsgutachten vereinbart.

 

Teil II – Besondere Bestimmungen für Werksverträge

§9 Geltende Bestimmungen für Werkverträge

Für Werkverträge sind zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen die nachstehenden besonderen Bestimmungen anzuwenden. Für Bauleistungen geltend ergänzend die VOB, Teil B und C. Soweit durch diese AGB von den VOB/B und VOB/C abgewichen wird, verbleibt es bei den Regelungen der VOB/B und VOB/C.

  1. Mängel des Werkes, die auf vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen oder unter Verwendung von Werkzeug oder Komponenten des Kunden erstellt werden, gehen zu Lasten des Kunden, sofern sie trotz sorgfältiger Überprüfung nicht erkennbar sind. Der Kunde haftet für inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit. Mehrkosten, die durch Abänderungswünsche des Kunden nach Arbeitsaufnahme oder durch zusätzliche Leistungen wegen ungeeigneter oder unvollständiger Vorlagen entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
  2. Unsere Preisangaben sind auf einer ununterbrochenen Abwicklung der von uns zu erbringenden Leistung in der normalen Arbeitszeit kalkuliert. Für die auf Wunsch des Kunden durchgeführten Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter nicht vorhergesehenen erschwerten Bedingungen werden, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, die zusätzlich anfallenden Kosten erhoben. Dies gilt auch, wenn auf Verlangen des Kunden zusätzlich, im Angebot nicht aufgeführte Leistungen zu erbringen sind.
  3. Rechnungsbeträge bis € 500,00 sind unverzüglich, Abschlagszahlungen innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang zahlbar. § 16 VOB/B bleibt unberührt.
  4. Werkvertragliche Gewährleistungen, Ergänzend zu §6 und §7 dieser AGB gelten hinsichtlich der werkvertraglichen Gewährleistungen die folgenden Regelungen.
    1. Für alle Mängel des Werkes  leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.
    2. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, sowie die Beseitigung und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Kunden unzumutbar ist, kann der Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (vlg. §7)) statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängel, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
    3. Sofern wir die in einem Mangel liegenden Pflichtverletzungen nicht zu vertreten haben, ist der Kunde nicht vom Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
    4. Rechte des Kunden wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie von uns zurechenbaren körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
    5. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
    6. Ansprüche aus einer über unsere Gewährleistung hinausgehenden Garantie des jeweiligen Herstellers, zum Beispiel für Mehrscheiben-Isolierglas, werden an den Kunden weitergeben. Beschränkt sich einer Herstellungsgarantie nur um Ersatzlieferung, gehen die Aus- und Einbau kosten zu Lasten des Kunden. Bei Lieferung von Ersatzscheiben gilt die Restlaufzeit der ursprünglichen Garantie. Im Übrigen erhält der Kunde durch uns keine Garantien im Rechtssinne.
  5. Hinsichtlich der von unseren Lieferanten gelieferten Stoffe und Bauteile, die wegen nicht termingerecht erbrachter Vorleistung oder sonstiger vom Kunden zu vertretender Umstände nicht eingebaut werden können, geht die Gefahr auf den Kunden über, soweit er zuvor in Annahmeverzug gesetzt worden ist.

Teil III – Besonderer Bestimmungen für Warenlieferungen

§10 Anwendbare Bestimmungen bei Lieferung beweglicher Sachen ohne Einbau

Für Verträge, denen die Lieferung beweglicher Sachen ohne Einbau zugrunde liegt, gelten ergänzend die nachstehenden Bestimmungen.

  1. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergang und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an der Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt auf den Kunden über. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergang und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
  2. Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug, mit Lastzug eines Lieferanten oder von einem durch Lieferanten beauftragten Transportunternehmer durchgeführt, si erfolgt die Übergabe der Ware im Sinne von Abs. (1) spätestens, sobald sie dem Kunden vor der Anlieferungsstelle – vorausgesetzt ist eine befestigte Zufahrt – auf dem Wagen der Vergütung steht. Das Abladen liegt im Verantwortungsbereich des Kunden, der für eine geeignete Abladevorrichtung zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden im Güterfernverkehr gemäß KVO und im Güternahverkehr gemäß GNT berechnet.
  3. Verlangt der Kunde Hilfestellung beim Abladen, Weitertransport oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung über §7 hinaus.
  4. Kaufrechtliche Gewährleistung:
    Ergänzend zu §6 und §7 dieser AGB gelten hinsichtlich der kaufrechtlichen Gewährleistung die folgenden Regelungen.

     

    1. Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Übrigen verbleibt es beim Wahlrecht des Kunden.
    2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
    3. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiteter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nachfüllung Schadensersatz, verbleibt die Waren beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
    4. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.
    5. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
    6. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellungsgarantien bleiben hiervon unberührt.
  5. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen, sofern es sich nicht um eine Leihverpackung handelt. Werden Verpackungen leihweise zur Verfügung gestellt, so ist die Rücklieferung frei Haus vorzunehmen.